Wenn Unternehmerfamilien an institutionalisierte Nachfolgeplanung denken, dann kommt rasch die liechtensteinische Stiftung auf das Tableau. Durch eine liechtensteinische Stiftung kann insbesondere der anstehende Generationenwechsel im Familienunternehmen oder aber der nachhaltige Schutz des Familienvermögens gewährleistet werden. Dabei wirkt die liechtensteinische Stiftung wie eine Klammer, die das Familienvermögen – und hier insbesondere auch Unternehmen – über Generationen zusammenhält.
Die vorliegende Serie wird zeigen, dass die liechtensteinische Stiftung wesentlich flexibler als ihre österreichische „Schwester“ ist und auch der Stifterfamilie deutlich mehr Einfluss als in Österreich zukommen kann.
Um eine liechtensteinische Stiftung zu gründen, widmet der Stifter der Stiftung ein bestimmtes Stiftungsvermögen sowie legt den Stiftungszweck und die Begünstigten fest. Das Mindestvermögen, das jedenfalls gewidmet werden muss, beträgt CHF 30,000.- Nachdem die Stiftungsdokumente gemeinsam mit qualifizierten Rechtsanwälten erstellt wurden, gründet in der Regel ein in Liechtenstein zugelassener Treuhänder die Stiftung. Ab diesem Zeitpunkt ist die Stiftung ins Leben gerufen und bildet ein rechtlich und wirtschaftlich verselbständigtes Zweckvermögen, sodass die Stiftung somit sich selbst gehört. Dies ist essenziell für den einzigartigen Vermögensschutz, den die Stiftung bietet.
Die liechtensteinische Stiftung wird von mindestens zwei Personen verwaltet, wovon mindestens eine ein in Liechtenstein zugelassener Treuhänder sein muss. Zusätzlich zum Stiftungsrat können noch andere – fakultative – Organe einrichtet werden. In der Praxis hat sich ein Familienbeirat oder ein Protektor etabliert.
Der nächste Teil dieser Serie widmet sich im Speziellen diesen Organen.