Die Liechtensteinische Stiftung – Teil 4, Stiftung und Erbrecht

Einer der massgeblichen Beweggründe für die Errichtung einer liechtensteinischen Stiftung ist die strukturierte Nachfolgeplanung. Dadurch will der Stifter oftmals die Erbfolge vorwegnehmen.

Dabei ist der Stifter regelmässig von der Sorge getragen, dass der Zusammenhalt des Familienvermögens durch die gesetzliche Erbfolge gefährdet sein könnte und dieses unter mehreren Erben aufgeteilt werden muss und so eine Fragmentierung eintritt. Eine solche Fragmentierung des Familienvermögens verunmöglicht die geordnete Weitergabe an nachfolgende Generationen. Neben dem Zusammenhalt des Familienvermögens kann mit einer Stiftungserrichtung zusätzlich das Bedürfnis verbunden sein, die Nachfolgegeneration vom unbedachten Verbrauch des Vermögens abzuhalten.

Neben dem Zusammenhalt des Familienvermögens kann mit einer Stiftungserrichtung zusätzlich das Bedürfnis verbunden sein, die Nachfolgegeneration vom unbedachten Verbrauch des Vermögens abzuhalten.

Im Erbfall des Stifters kann es allerdings immer wieder zu Unstimmigkeiten kommen, weil die Erbengeneration die Verfügungen des Stifters nicht akzeptieren will. Die Noterben wollen dann üblicherweise die Stiftung oder aber die Vermögensverfügung(en) zugunsten der liechtensteinischen Stiftung anfechten, um so an das erblasserische Vermögen zu gelangen. Die Errichtung einer Stiftung ist aber in den allermeisten Fällen bestandfest.

Die Faustregel lautet in diesem Zusammenhang, dass Vermögenszuwendungen an eine liechtensteinische Stiftung vom pflichtteilsberechtigten Erben (= Noterben) gleich Schenkungen angefochten werden können, sofern diese zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers (des Stifters) erfolgten. Nach Ablauf dieser zweijährigen Frist können pflichtteilsberechtige Erben somit nicht mehr auf das Vermögen der liechtensteinischen Stiftung zugreifen und entfaltet diese volle Abschirmwirkung. Dies gilt auch dann, wenn das auf den Anspruch anwendbare Erbrecht eine längere Anfechtungsfrist vorsieht.

Bei der Stiftungserrichtung ist dabei darauf zu achten, dass der Stifter auch tatsächlich ein sogenanntes Vermögensopfer erbringt und sich so von dem gestifteten Vermögen zugunsten der Stiftung trennt. Die in der Rechtsprechung dazu entwickelten Voraussetzungen sind dabei entscheidend.

Ist der Hauptzweck der Stiftungserrichtung somit die vorweggenommene Erbfolge und soll die Stiftung möglichst rasch Abschirmwirkung gegenüber pflichtteilsberechtigten Erben entfalten, empfiehlt es sich die Stiftung gemeinsam mit einem einschlägig ausgewiesenen Experten zu konzipieren, um so den Voraussetzungen zum Vermögensopfer zu entsprechen.

PROTECTION, TAILORMADE.
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