Streitigkeiten innerhalb und rund um Stiftungen bringen Besonderheiten mit sich. Dies liegt grossteils daran, dass solche Streitigkeiten oftmals im Zusammenhang mit familiären Konflikten stehen und daher rechtliche Querschnittsmaterien bilden. Gleichzeitig spielen aber vermehrt emotionale und persönliche Themen eine massgebliche Rolle.
In der Vergangenheit kam es öfters vor, dass solche Streitigkeiten öffentlichkeitswirksam vor staatlichen Gerichten ausgetragen wurden. Dadurch ist nicht nur das Interesse an einer diskreten Behandlung sensibler Konflikte beeinträchtigt, sondern noch mehr die Zusammenarbeit aller Beteiligten innerhalb einer Stiftung nach einem Konflikt erschwert. Immerhin endet ein Rechtsstreit in der Regel damit, dass eine Partei unterliegt. Geschieht dies in der Öffentlichkeit und sind noch dazu sensible Themen involviert, dann wiegt der Gesichtsverlust umso schwerer.
Einer der Schwerpunkte unserer Kanzlei ist die Vertretung im Rahmen solcher Streitigkeiten.
Einer der Schwerpunkte unserer Kanzlei ist die Vertretung im Rahmen solcher Streitigkeiten. Unsere Erfahrung zeigt, dass sich die verschiedenen Konfliktsituationen grob wie folgt unterteilen lassen:
- Begünstigte gegen Stiftungsrat
- Begünstigte untereinander
- Begünstigte gegen Stifter
- Begünstigte gegen die Stiftung
- (Ehemaliger) Stiftungsrat gegen die Stiftung
In der Praxis hat sich die Inkorporation einer mehrstöckigen Streitbeilegungsklausel in den Stiftungsdokumenten etabliert.
In der Praxis hat sich die Inkorporation einer mehrstöckigen Streitbeilegungsklausel in den Stiftungsdokumenten etabliert. Eine solche Klausel versucht die Eskalationsspirale so gering wie möglich zu halten, um eben so die Zusammenarbeit innerhalb des Stiftungsgefüges auch nach der Streitigkeit zu gewährleisten.
In der Regel werden daher zuerst zwingende Verhandlungen vorgesehen und evtl. sogar ein fakultatives Organ der Stiftung ermächtigt Empfehlungen zur Beilegung der Streitigkeit abzugeben. Sollte dies scheitern, dann wird als nächster Schritt ein Mediator eingesetzt, der innerhalb einer vorab definierten Frist die Streitigkeit einer Einigung zuführen soll. Scheitert auch dieser Versuch, so ist als letzte Instanz in der Regel ein Schiedsgericht zuständig, das den Disput endgültig und innerhalb einer Instanz entscheidet. Hierbei spielt freilich die Auswahl der Schiedsrichter eine wesentliche Rolle, weshalb hier bereits erfahrene Schiedsanwälte involviert werden sollten.
Vorsicht ist in diesem Zusammenhang nur bei aufsichtsrechtlichen Verfahren geboten, die gleich wie in Österreich nicht schiedsfähig sind. So kann daher auch in Liechtenstein die Abberufung von Stiftungsräten nur vor dem zuständigen staatlichen Gericht begehrt werden. In Teil 2 dieser Serie beleuchten wir die sensible Thematik des Erbrechts.