In einer kürzlich ergangenen Entscheidung Ra 2023/13/0027 hat der österreichische Verwaltungsgerichtshof (VwGH) klargestellt, dass auch liechtensteinische Stiftungen ihr Substanzvermögen steuerfrei an Begünstigte ausschütten können. Damit hat das Höchstgericht klargestellt, dass ausländische Stiftungen gegenüber inländischen Privatstiftungen nicht diskriminiert werden dürfen.
Konkret bedeutet dies, dass auch eine liechtensteinische Stiftung laufend ein steuerliches Evidenzkonto führen sollte, das in einem ersten Schritt die Stiftungseingangswerte korrekt erfasst. In weiterer Folge muss dieses Evidenzkonto laufend aktualisiert werden, sodass zwischen Substanz und steuerbarem Gewinn unterschieden werden kann. Nach dem VwGH ist hier auf den sogenannten massgeblichenen Wert im Sinne des österreichischen Einkommenssteuergesetzes abzustellen.
Die Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung für liechtensteinische Stiftungen, die österreichische Begünstigte aufweisen.
Obwohl der VwGH im konkreten Fall die Steuerfreiheit der Ausschüttungen an die österreichische Begünstigte letztlich nicht anerkannt hat, ist die Entscheidung dennoch von erheblicher Bedeutung für liechtensteinische Stiftungen, die österreichische Begünstigte aufweisen.
Wird das Evidenzkonto nämlich ordentlich gemäss den österreichischen Vorschriften geführt, so ist es auch bei liechtensteinischen Stiftungen möglich, die Substanz des Stiftungsvermögens steuerfrei nach Österreich auszuschütten. Dabei ist zu beachten, dass die Beweispflicht im Abgabenverfahren nicht bei der Behörde, sondern bei der in Österreich steuerpflichtigen Person liegt.
In der Praxis ist es daher zu empfehlen, dass liechtensteinische Stiftungen mit österreichischen Begünstigten von Beginn an ein Evidenzkonto führen. Damit dieses den einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften genügt, sollte die – üblicherweise in Liechtenstein ansässige – Buchhaltung in diesem Aspekt eng mit einem österreichischen Steuerberater zusammenarbeiten.