Die Liechtensteinische Stiftung – Teil 2, Organe

Die liechtensteinische Stiftung wird von mindestens zwei Stiftungsräten verwaltet, wobei einer davon ein in Liechtenstein zugelassener Treuhänder oder eine Person mit vergleichbarer Berechtigung sein muss.

In unserer Praxis hat es sich bewährt, dass Mandanten die Stiftungsunterlagen gemeinsam mit einem der Rechtsanwälte von NK erstellen. Dieser Rechtsanwalt nimmt dann üblicherweise neben dem Treuhänder Einsitz in den Stiftungsrat. Dadurch ist auch nach der Gründung der Stiftung gewährleistet, dass das Wissen um die Beweggründe und die Ziele der Stiftungserrichtung, auch abseits des in den Stiftungsunterlagen niedergeschriebenen Wortes, Eingang in die Stiftungsverwaltung finden.

In der Praxis hat es ich bewährt, auch den die Stiftungsurkunden erstellenden Rechtsanwalt in den Stiftungsrat zu entsenden.

Bereits in Teil 1 dieser Serie wurde erwähnt, dass die liechtensteinische Stiftung der Stifterfamilie erheblichen Einfluss gewähren kann. Nach liechtensteinischem Stiftungsrecht kann sogar der Stifter oder die Stifter Teil des Stiftungsrates sein. Meist wird dies aber aus steuerlichen Gründen und Erwägungen des Vermögensschutzes nicht ratsam sein. Daher hat sich die Einrichtung eines Familienbeirates etabliert, der auch zur Gänze aus Mitgliedern der Stifterfamilie bestehen kann. Einem solchen Beirat können entweder blosse Beratungs- oder aber echte Zustimmungsrechte zukommen. Auch hier geben massgeblich steuerliche und vermögensschutzrechtliche Erwägungen den Ausschlag.

Neben dem Beirat kann aber auch ein Protektor vorgesehen werden, dem ebenfalls Beratungs-oder aber Zustimmungsrechte eingeräumt werden. Oftmals handelt es sich bei einem solchen Protektor um einen Dritten, der aber gleichzeitig Vertrauter des Stifters bzw. der Stifterfamilie ist.

Teil 3 dieser Serie befasst sich mit der Errichtung einer liechtensteinischen Substiftung aus österreichischer Sicht.

PROTECTION, TAILORMADE.
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