Die österreichische Privatstiftung hat aufgrund diverser Gesetzesänderungen sowie rezenter höchstgerichtlicher Judikatur an Attraktivität verloren. Gleichzeitig sind aber wesentliche Familienunternehmen nach wie vor über Privatstiftungen strukturiert. Dabei beklagen die Stifterfamilien häufig, dass es ihnen an jeglichem Einfluss auf die Stiftungsverwaltung fehlt und es so zu einer Entfremdung zwischen Stiftung/Stiftungsvorstand und Begünstigten kommt. Diese Situation wird oftmals spätestens ab dem Tod des ursprünglichen Stifters immanent.
In der Praxis hat sich die Errichtung einer liechtensteinischen Substiftung als probates Mittel erwiesen, um die zuvor skizzierte Situation zu entschärfen. So bietet nämlich die liechtensteinische Stiftung den Stiftern und Begünstigten wesentlich mehr Einfluss- und Mitsprachemöglichkeiten als ihr österreichisches Pendant. So ist es möglich einen ausschliesslich aus Familienmitgliedern besetzten Beirat einzurichten, dem Zustimmungs- und Konsultationsrechte zukommen, die in dieser Konstellation in Österreich nicht möglich wären.
Bei einer Substiftung tritt die österreichische Privatstiftung als Stifterin einer neuen – liechtensteinischen – Stiftung auf. Daneben können auch weitere Personen als Stifter auftreten und so auch alle Stifterrechte im Rahmen der liechtensteinischen Stiftung ausüben. Damit dies möglich ist, muss die Errichtung einer Substiftung sowie der Hinzunahme weiterer Stifter in der Stiftungserklärung der österreichischen Privatstiftung vorgesehen sein. Solange ein änderungsberechtigter Stifter existiert, kann dies aber auch nachträglich in die Stiftungserklärung der österreichischen Privatstiftung aufgenommen werden.
Nach dem österreichischen Obersten Gerichtshof muss der Zweck der Substiftung kongruent mit jenem der gründenden Stiftung sein. Am einfachsten ist es daher, den Zweck der österreichischen Privatstiftung auch in der liechtensteinischen Stiftung zu übernehmen. Gleichzeitig müssen die Begünstigten der Substiftung nicht zwingend ident mit jenen der österreichischen Privatstiftung sein. So kann die liechtensteinische Substiftung auch dazu dienen, um Familienstämme in der österreichischen Privatstiftung zu trennen und „eigene“ Substiftungen zuzuweisen.
Oftmals stellt sich zudem Frage, welche Vermögenswerte sich für die Einbringung in eine liechtensteinische Substiftung eignen. Als Faustregel gilt, dass alle „bankable assets“ gut und alle anderen Vermögenswerte, wie beispielsweise Immobilien, nicht gut für die Einbringung in eine Substiftung geeignet sind.