Private Clients & Dispute Resolution – Teil 2, Erbrecht

Es ist ein Irrglaube, wenn oftmals angenommen wird, dass Stiftungen vorwiegend aus steuerlichen Erwägungen gegründet werden. Vielmehr spielt öfters die Sorge des Stifters, dass der Zusammenhalt des Familienvermögens durch die gesetzliche Erbfolge gefährdet sein könnte, eine massgebliche Rolle. Dabei geht es primär um die Befürchtung, dass es zu einer (erbrechtlich bedingten) Fragmentierung des Vermögens kommt. Das kann Barvermögen, aber in vermehrter Weise Unternehmensbeteiligungen betreffen.

Nach dem Tod des Stifters kann es nämlich vorkommen, dass die gesetzlichen Erben mit der seinerzeitigen Stiftungserrichtung nicht einverstanden sind und die Errichtung der Stiftung bzw. die Vermögenswidmung an diese angreifen wollen. In diesem Zusammenhang kommen im Wesentlichen zwei Gründe in Betracht, worauf sich eine solche Anfechtung stützen kann. Während die Anfechtung aufgrund von Irrtum bzw anderer Willensmängel regelmässig aussichtlos sind, so könnte die Anfechtung der Vermögenswidmung in die Stiftung auch gleich einer Schenkung angefochten werden. Hier greift allerdings eine entscheidende zeitliche Schranke: jede (unentgeltliche) Verfügung, die der Erblasser mehr als zwei Jahre vor seinem Tod getätigt hat, ist unanfechtbar. Das bedeutet, dass die Vermögensverfügung an eine liechtensteinische Stiftung in der Regel nach zwei Jahren bestandsfest ist.

Diese Bestandsfestigkeit greift auch bei grenzüberschreitenden Erbfällen, weil das liechtensteinische internationale Privatrecht auf die nach liechtensteinischem Recht geltenden Fristen abstellt. Somit gilt auch hier: zwei Jahr nach der Vermögenswidmung in die Stiftung, ist diese in der Regel unanfechtbar.

Durch die klare liechtensteinische Rechtslage, können Stifter dafür Sorge tragen, dass das von Ihnen erwirtschaftete Vermögen, nicht im Wege der Erbfolge zerstückelt wird.

Zusammenfassend ist die Errichtung einer liechtensteinischen Stiftung daher für Zwecke des Vermögenszusammenhalt sehr vorteilhaft. Durch die klare liechtensteinische Rechtslage, können Stifter dafür Sorge tragen, dass das von Ihnen erwirtschaftete Vermögen, nicht im Wege der Erbfolge zerstückelt wird. Gleichzeitig kann die gesetzliche Erbfolge auch problemlos in den Stiftungsdokumenten nachgebildet werden, sodass den Erben aus der Stiftungserrichtung kein Nachteil entsteht, diese in das Stiftungsgeschehen eingebunden sind und so Konflikte präventiv verhindert werden können.

Im dritten Teil unserer Serie beleuchten wir wesentliche gesellschaftsrechtliche Aspekte zum Thema der Streitbeilegung.

PROTECTION, TAILORMADE.
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