Da es im Bereich des Gesellschaftsrechts in der Regel um vermögenswerte Rechte geht, kommt es in diesem Bereich seit je her immer wieder zu Konflikten. Diese werden häufig statt vor staatlichen Gerichten vor Schiedsgerichten ausgetragen. Streitigkeiten in diesem Bereich können sowohl das bestehende Gesellschaftsverhältnis oder aber auch ausgeschiedene Gesellschafter betreffen. Der bekannteste Fall letzterer Streitigkeiten sind sog. „Post M&A-Disputes“. Schiedsklauseln in Gesellschaftsverträgen bilden daher den Regel- und nicht den Ausnahmefall.
Da eine Gesellschaft üblicherweise aus mehreren Gesellschaftern besteht, stellen sich häufig Fragen der Bindungswirkung einer Schiedsklausel in Gesellschaftsverträgen.
Als Faustregel gilt, dass alle Gesellschafter zumindest ordnungsgemäss vom Schiedsverfahren verständigt wurden und die Möglichkeit haben, an der Bestellung der Schiedsrichter teilzunehmen.
Das Problem in diesem Zusammenhang ist zweifach:
Zum einen sollte ein ergangener Schiedsspruch Bindungswirkung gegenüber allen Gesellschaftern erlangen können, um so im Gesellschaftsverhältnis gestaltend zu wirken. Als Faustregel gilt, dass alle Gesellschafter zumindest ordnungsgemäss vom Schiedsverfahren verständigt wurden und die Möglichkeit haben, an der Bestellung der Schiedsrichter teilzunehmen. Hierzu bedarf es besonderer Sorgfalt, um einen Schiedsspruch im Nachgang nicht wegen gravierender Verfahrensmängel einer Aufhebung auszusetzen. So hat beispielsweise der österreichische Oberste Gerichtshof erst jüngst entschieden, dass im Falle von Personengesellschaften schon die Schiedsklausel eine zwingende Einbindung aller Gesellschafter in die Konstituierung des Schiedsgerichts vorsehen muss.
Zum anderen stellt sich die Frage, ob nachträglich in die Gesellschaft eintretende Gesellschafter automatisch von der Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag umfasst sind oder ob es einer eigenen Unterwerfungserklärung bedarf. Die Bindung aller Gesellschafter an die im Gesellschaftsvertrag enthaltene Schiedsklausel ist ganz entscheidend, um eine Fragmentierung des Gesellschaftsverhältnis im Streitfall zu verhindern.
Insgesamt bietet die Schiedsgerichtsbarkeit aufgrund ihrer Schnelligkeit und der Fachkenntnis der Schiedsrichter viele Vorteile, um Streitigkeiten im Gesellschaftsverhältnis zu lösen. Der Anriss der vorangehenden Themenfelder zeigt aber, dass diese Vorteile nur mit ausreichender Kenntnis der Materie gehoben werden können. Ein sorgfältiges und auf Fachwissen basierendes Vorgehen ist daher unerlässlich.
Den vierten und letzten Teil unserer Serie widmen wir dem wichtigen Thema der Familienverfassung.